Allgemeine Bedingungen der CityPower-Card der Stadtwerke Wesel GmbH:
1. Allgemeines, Kundenbeziehung
1.1. Die Stadtwerke Wesel GmbH (nachfolgend kurz: „SWW“) gibt in Kooperation mit anderen diesem System angeschlossenen Energieversorgungsunternehmen eine Kundenkarte mit der Zusatzbezeichnung „CityPower-Card“ (Karte) heraus. Hierbei werden Leistungen und Vergünstigen von CityPower-Card-Partnerunternehmen angeboten.
1.2. Die Karte ist auch unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen digital über die Smartphone-App „Stadtwerke Wesel Card“ verfügbar. Um die Stadtwerke Wesel Card-App aus einem App-Store (Google Play Store oder Apple App Store) herunterladen und installieren zu können, muss der Kunde sich zunächst bei dem Anbieter des App-Stores für ein Nutzerkonto registrieren und mit diesem einen entsprechenden Nutzungsvertrag abschließen. Hierauf hat die SWW keinen Einfluss, insbesondere ist die SWW nicht Partei eines solchen Nutzungsvertrags.
1.3. Die Karte wird unter folgenden Voraussetzungen für letztverbrauchende Privatkunden* (nachfolgend kurz „Kunde“) von der SWW angeboten
- Mit dem Kunden besteht ein auf seinen Namen laufender Strom-, Gas- und oder Wärmelieferungsvertrag
- Der Kunde teilt der SWW seine Kundennummer sowie alle weiteren für die Kartenerstellung notwendigen Daten mit. Die Kundennummer steht auf jeder Rechnung.
1.4. Die Karte verbleibt im Eigentum der SWW und wird dem Kunden nur zur Nutzung überlassen. Sie ist nur gültig mit persönlicher Unterschrift und nach Erhalt sofort zu unterzeichnen. Voraussetzung für den Erhalt und die Nutzung der digitalen Karte ist eine gültige Registrierung unter Nennung der Karten- oder Kundennummer, des Namens, der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder sowie der Anschrift. Die Karte ist nicht übertragbar.
1.5. Der Kunde der SWW erkennt diese Allgemeinen Bedingungen durch seine Unterschrift auf der auf seinen Namen ausgestellten Karte bzw. durch Zustimmung im Zuge der Registrierung der digitalen Karte als verbindlich an.
2. Vergünstigungen und Leistungen der CityPower-Card
2.1. Die jeweiligen Vergünstigungen der angeschlossenen Partnerunternehmen sowie etwaige Gültigkeitseinschränkungen sind unter www.swwcard.stadtwerke-wesel.de bzw. www.citypower.de einzusehen. Die in den veröffentlichten Leistungsverzeichnissen genannten Leistungen sind unverbindlich. Die SWW ist jederzeit berechtigt, den Leistungsumfang der Karte zu erweitern bzw. einzuschränken oder vollständig zurückzunehmen sowie die Bereitstellung der Smartphone-App einzustellen. Sollte es der SWW aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sein, dem Kunden die Kartenvorteile zu gewähren, besteht kein Anspruch des Kunden auf Gewährung der Vorteile; Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.2. Der Karteninhaber ist bei Vorlage in Verbindung mit einem Personalausweis oder einem vergleichbaren Dokument (z. B. Führerschein) berechtigt, die jeweils gültigen Vergünstigungen und Leistungen bei den Einrichtungen der angeschlossenen CiyPower-Card-Partnerunternehmen für sich, den Ehepartner** sowie die Anzahl der auf der Karte registrierten Kinderanzahl geltend zu machen. Im Einzelfall kann das angeschlossene Partnerunternehmen das Angebot auf eine bestimmte Personenzahl und/oder Menge begrenzen. Der Umfang der jeweiligen Vergünstigungen und Leistungen ergibt sich aus der Angebotsbeschreibung des Partnerunternehmens.
3. Kartenverlust, Kündigung, Beendigung und Änderung der Allgemeinen Bedingungen
3.1. Kommt die Karte durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden, so ist dies der SWW unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgt kostenlos.
3.2. Die SWW übernimmt durch die Bereitstellung der Karte keine Haftung oder Gewähr für die Einräumung der Vergünstigungen bzw. die Erbringung der Leistungen durch die im Leistungsverzeichnis genannten Partnerunternehmen. Für die Nutzung der Einrichtungen der CityPower-Card-Partnerunternehmen gelten die jeweils einschlägigen Benutzungsbedingungen des Partnerunternehmens. Sofern die SWW im Rahmen von Kooperationen mit Handelspartnern Verkaufsaktionen in das Programm integriert, kommt ein Kaufvertrag zwischen diesem und dem Kunden zustande; die SWW tritt nur als Vermittlerin auf. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Partnerunternehmens.
3.3. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Rückgabe der Karte bzw. Deaktivierung der digitalen Karte in der Smartphone-App kündigen.
3.4. Die SWW kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Strom- und/oder Gaslieferungsvertrag zwischen dem Karteninhaber und der SWW nicht mehr besteht oder sich der Karteninhaber wiederholt mit fälligen Forderungen daraus in Verzug befindet, wenn ihm Hausverbot in den Geschäftsräumen der SWW und/oder in einer der in den SWW/CityPower-Card Leistungsverzeichnissen genannten Einrichtungen erteilt wurde oder bei missbräuchlicher Nutzung der Karte.
3.5. Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte bzw. die digitale Karte nicht mehr benutzt werden. Die Plastikkarte ist der SWW unverzüglich zurückzugeben und die digitale Karte unverzüglich zu deaktivieren.
4. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen
Die SWW ist berechtigt, diese allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. Im Falle einer Änderung veröffentlicht die SWW die neuen Allgemeinen Bedingungen unter Hervorhebung der Änderungen im Internet unter www.sww.stadtwerke-wesel.de. Ändert die SWW die Allgemeinen Bedingungen, so hat der Kunde das Recht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Durch die Weiterbenutzung der Karte erkennt der Kunde die geänderten Bedingungen an.
5. Sonstiges
5.1. Erfüllungsort ist Wesel.
5.2. Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen Bedingungen oder eine künftig aufgenommene Regelung ganz oder teilweise nicht wirksam oder durchführbar sein oder werden, so bleiben Geltung und Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Falle werden die Vertragspartner die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame bzw. durchführbare Regelung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Gleiches gilt entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken.
(Inhaltliche Änderungen in den Allgemeinen Bedingungen gegenüber der vorherigen Fassung sind in Fettdruck kenntlich gemacht.)
* Es sind in allen Fällen gleichermaßen weibliche und männliche Personen gemeint.
** Dazu zählen auch eingetragene Lebenspartnerschaften.
© SWW Stand: 1/2024